Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
1505
Eröffnung eines peritonsillären Abszesses
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
8,63€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
19,85€Höchstsatz ×3,5
30,21€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (5)
- 1499 Ausschälung und Resektion einer Gaumenmandel mit der Kapsel (Tonsillektomie)
- 1500 Ausschälung und Resektion beider Gaumenmandeln mit den Kapseln (Tonsillektomie)
- 1507 Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses
- 2428 Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels
- 2430 Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses
Diese Ziffern sind neben 1505 nicht berechnungsfähig.