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1500
Ausschälung und Resektion beider Gaumenmandeln mit den Kapseln (Tonsillektomie)
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
43,07€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
99,06€Höchstsatz ×3,5
150,75€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 1499 Ausschälung und Resektion einer Gaumenmandel mit der Kapsel (Tonsillektomie)
- 1501 Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Nachblutung nach Tonsillektomie
- 1505 Eröffnung eines peritonsillären Abszesses
Diese Ziffern sind neben 1500 nicht berechnungsfähig.