Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
1473

Plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand, auch in mehreren Sitzungen

J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
129,40€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
297,62€
Höchstsatz ×3,5
452,90€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (1)

Diese Ziffern sind neben 1473 nicht berechnungsfähig.