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1472
Anbohrung der Stirnhöhle von außen
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
12,94€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
29,76€Höchstsatz ×3,5
45,29€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
- 1485 Operative Eröffnung und Ausräumung der Stirnhöhle oder der Kieferhöhle oder der Siebbeinzellen von außen
- 1487 Radikaloperation einer Stirnhöhle einschließlich der Siebbeinzellen von außen
Diese Ziffern sind neben 1472 nicht berechnungsfähig.