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1487

Radikaloperation einer Stirnhöhle einschließlich der Siebbeinzellen von außen

J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
86,27€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
198,42€
Höchstsatz ×3,5
301,95€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (8)

  • 1465 Punktion einer Kieferhöhle - gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Medikamenten -
  • 1469 Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus
  • 1470 Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus - einschlie lich teilweiser oder vollständiger Abtragung einer Nasenmuschel oder von Auswüchsen der Nasenscheidewand -
  • 1471 Operative Eröffnung der Stirnhöhle - gegebenenfalls auch der Siebbeinzellen - vom Naseninnern aus
  • 1472 Anbohrung der Stirnhöhle von außen
  • 1485 Operative Eröffnung und Ausräumung der Stirnhöhle oder der Kieferhöhle oder der Siebbeinzellen von außen
  • 1486 Radikaloperation der Kieferhöhle
  • 1488 Radikaloperation sämtlicher Nebenhöhlen einer Seite

Diese Ziffern sind neben 1487 nicht berechnungsfähig.

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