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2143
Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
283,28€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
651,54€Höchstsatz ×3,5
991,48€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.