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2566
Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im thorakalen oder lumbalen Bereich - gegebenenfalls einschließlich Foraminotomie und/oder der Leistungen nach Nummer 2282 oder Nummer 2283 -
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
174,86€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
402,18€Höchstsatz ×3,5
612,01€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 2064 Sehnen-, Faszien- oder Muskelverlängerung oder plastische Ausschneidung
- 2070 Muskelkanalbildung(en) oder Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Dekompression von Nerven
- 2282 Operative Behandlung des Bandscheibenvorfalles mit einseitiger Wirbelbogenresektion oder - fensterung in einem Segment, Nervenwurzellösung, Prolapsabtragung und Bandscheibenausräumung
- 2283 Operative Behandlung des Bandscheibenvorfalles in zwei oder drei Segmenten, ein- oder beidseitig, auch mit Resektion des ganzen Bogens (totale Laminektomie)
- 2284 Stabilisierende operative Maßnahmen (z.B. Knochenspaneinpflanzung, Einpflanzung alloplastischen Materials), zusätzlich zu Nummer 2282 oder Nummer 2283
- 2580 Freilegung und Durchtrennung oder Exhairese eines Nerven
- 2582 Freilegung und Entnahme eines autologen peripheren Nerven zwecks Transplantation einschließlich Aufbereitung
- 2583 Neurolyse, als selbständige Leistung
Diese Ziffern sind neben 2566 nicht berechnungsfähig.