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2580
Freilegung und Durchtrennung oder Exhairese eines Nerven
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
32,29€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
74,27€Höchstsatz ×3,5
113,02€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 2565 Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im Zervikalbereich - einschließlich Foraminotomie - gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 2282 oder Nummer 2283 -
- 2566 Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im thorakalen oder lumbalen Bereich - gegebenenfalls einschließlich Foraminotomie und/oder der Leistungen nach Nummer 2282 oder Nummer 2283 -
- 2581 Freilegung und Exhairese eines pheripheren Trigeminusastes
- 2582 Freilegung und Entnahme eines autologen peripheren Nerven zwecks Transplantation einschließlich Aufbereitung
- 2583 Neurolyse, als selbständige Leistung
- 2584 Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung
- 2590 Naht eines Nervenplexus nach vollständiger Präparation und Neurolyse - auch einschließlich der etwa erforderlichen Foraminotomie oder Hemilaminektomie -
- 2604 Splanchnikusdurchtrennung, peritoneal oder retroperitoneal
Diese Ziffern sind neben 2580 nicht berechnungsfähig.