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265a

Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
5,25€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
12,08€
Höchstsatz ×3,5
18,38€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (5)

  • 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
  • 252 Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
  • 253 Injektion, intravenös
  • 303 Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile
  • 435 Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden Dauer

Diese Ziffern sind neben 265a nicht berechnungsfähig.

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