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451

Intravenöse Kurznarkose

D Abschnitt D · Anästhesieleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
7,05€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
16,22€
Höchstsatz ×3,5
24,68€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (6)

  • 250 Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
  • 253 Injektion, intravenös
  • 271 Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer
  • 272 Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer
  • 273 Infusion, intravenös - gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene -, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
  • 274 Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer - gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung -

Diese Ziffern sind neben 451 nicht berechnungsfähig.

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