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485
Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle
D Abschnitt D · AnästhesieleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
2,68€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
6,16€Höchstsatz ×3,5
9,38€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 485 nicht berechnungsfähig.