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Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle

D Abschnitt D · Anästhesieleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
2,68€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
6,16€
Höchstsatz ×3,5
9,38€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.