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493
Leitungsanästhesie, perineural - auch nach Oberst -
D Abschnitt D · AnästhesieleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
3,56€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
8,19€Höchstsatz ×3,5
12,46€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 252 Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
- 255 Injektion, intraartikulär oder perineural
- 267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
- 268 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung
- 435 Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden Dauer
- 495 Leitungsanästhesie, retrobulbär
- 497 Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika
- 498 Blockade des Truncus sympathicus (thorakaler Grenzstrang oder Plexus solaris) mittels Anästhetika
Diese Ziffern sind neben 493 nicht berechnungsfähig.