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531
Leitung eines ansteigenden Teilbades
E Abschnitt E · Physikalisch-medizinische LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
2,68€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
4,82€Höchstsatz ×2,5
6,70€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 532 Leitung eines ansteigenden Vollbades (Überwärmungsbad)
- 553 Vierzellenbad
- 554 Hydroelektrisches Vollbad (Kataphoretisches Bad, Stanger-Bad)
Diese Ziffern sind neben 531 nicht berechnungsfähig.