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532
Leitung eines ansteigenden Vollbades (Überwärmungsbad)
E Abschnitt E · Physikalisch-medizinische LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
4,43€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
7,97€Höchstsatz ×2,5
11,08€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 531 Leitung eines ansteigenden Teilbades
- 553 Vierzellenbad
- 554 Hydroelektrisches Vollbad (Kataphoretisches Bad, Stanger-Bad)
Diese Ziffern sind neben 532 nicht berechnungsfähig.