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6017

Mikroskopische Untersuchung von vier oder mehr Knochen nach innerer Leichenschau - einschließlich Beurteilung des Befundes -

P Abschnitt P · Sektionsleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
60,91€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
140,09€
Höchstsatz ×3,5
213,19€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.