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800

Eingehende neurologische Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes -

G Abschnitt G · Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
11,37€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
26,15€
Höchstsatz ×3,5
39,80€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (11)

Diese Ziffern sind neben 800 nicht berechnungsfähig.