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827a
Langzeit-elektroenzephalographische Untersuchung von mindestens 18 Stunden Dauer - einschließlich Aufzeichnung und Auswertung -
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
55,37€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
127,35€Höchstsatz ×3,5
193,80€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
- 827 Elektroenzephalographische Untersuchung - auch mit Standardprovokationen -
- 1409 Messung otoakustischer Emissionen
Diese Ziffern sind neben 827a nicht berechnungsfähig.