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1409

Messung otoakustischer Emissionen

J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
23,31€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
53,61€
Höchstsatz ×3,5
81,59€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (5)

  • 827 Elektroenzephalographische Untersuchung - auch mit Standardprovokationen -
  • 828 Messung visuell, akustisch oder somatosensorisch evozierter Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)
  • 829 Sensible Elektroneurographie mit Oberflächenelektroden - gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie -
  • 1408 Audioelektroenzephalographische Untersuchung
  • 827a Langzeit-elektroenzephalographische Untersuchung von mindestens 18 Stunden Dauer - einschließlich Aufzeichnung und Auswertung -

Diese Ziffern sind neben 1409 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 1408 Audioelektroenzephalographische Untersuchung Nächste Ziffer 1412 Experimentelle Prüfung des statischen Gleichgewichts (Drehversuch, kalorische Prüfung und Lagenystagmus)
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