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1409
Messung otoakustischer Emissionen
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
23,31€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
53,61€Höchstsatz ×3,5
81,59€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (5)
- 827 Elektroenzephalographische Untersuchung - auch mit Standardprovokationen -
- 828 Messung visuell, akustisch oder somatosensorisch evozierter Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)
- 829 Sensible Elektroneurographie mit Oberflächenelektroden - gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie -
- 1408 Audioelektroenzephalographische Untersuchung
- 827a Langzeit-elektroenzephalographische Untersuchung von mindestens 18 Stunden Dauer - einschließlich Aufzeichnung und Auswertung -
Diese Ziffern sind neben 1409 nicht berechnungsfähig.