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828

Messung visuell, akustisch oder somatosensorisch evozierter Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)

G Abschnitt G · Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
35,26€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
81,10€
Höchstsatz ×3,5
123,41€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (2)

Diese Ziffern sind neben 828 nicht berechnungsfähig.