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1408
Audioelektroenzephalographische Untersuchung
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
51,76€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
119,05€Höchstsatz ×3,5
181,16€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 827 Elektroenzephalographische Untersuchung - auch mit Standardprovokationen -
- 828 Messung visuell, akustisch oder somatosensorisch evozierter Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)
- 829 Sensible Elektroneurographie mit Oberflächenelektroden - gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie -
- 1409 Messung otoakustischer Emissionen
Diese Ziffern sind neben 1408 nicht berechnungsfähig.