Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
1408

Audioelektroenzephalographische Untersuchung

J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
51,76€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
119,05€
Höchstsatz ×3,5
181,16€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.