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1814
Harnleiterbougierung
K Abschnitt K · UrologieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
52,46€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
120,66€Höchstsatz ×3,5
183,61€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
- 1827 Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung - gegebenenfalls einschließlich Stein- und/oder Tumorentfernung -, zusätzlich zu den Leistungen nach Nummer 1785, 1786 oder 1787
- 1828 Ureterpyeloskopie - gegebenenfalls einschließlich Gewebeentnahme/ Steinentfernung -
Diese Ziffern sind neben 1814 nicht berechnungsfähig.