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1846
Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden
K Abschnitt K · UrologieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
242,48€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
557,70€Höchstsatz ×3,5
848,68€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (6)
- 1841 Nephrektomie
- 1842 Nephrektomie - einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors (auch transabdominal oder transthorakal) -
- 1843 Nephrektomie - einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors mit Entfernung des regionären Lymphstromgebietes (auch transabdominal oder transthorakal) -
- 1847 Explantation einer Niere bei einem Lebenden zur Transplantation
- 1849 Explantation beider Nieren an einem Toten zur Transplantation
- 1850 Explantation, plastische Versorgung und Replantation einer Niere
Diese Ziffern sind neben 1846 nicht berechnungsfähig.