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1846

Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden

K Abschnitt K · Urologie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
242,48€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
557,70€
Höchstsatz ×3,5
848,68€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (6)

  • 1841 Nephrektomie
  • 1842 Nephrektomie - einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors (auch transabdominal oder transthorakal) -
  • 1843 Nephrektomie - einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors mit Entfernung des regionären Lymphstromgebietes (auch transabdominal oder transthorakal) -
  • 1847 Explantation einer Niere bei einem Lebenden zur Transplantation
  • 1849 Explantation beider Nieren an einem Toten zur Transplantation
  • 1850 Explantation, plastische Versorgung und Replantation einer Niere

Diese Ziffern sind neben 1846 nicht berechnungsfähig.

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