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1847

Explantation einer Niere bei einem Lebenden zur Transplantation

K Abschnitt K · Urologie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
188,27€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
433,02€
Höchstsatz ×3,5
658,95€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (7)

  • 1841 Nephrektomie
  • 1842 Nephrektomie - einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors (auch transabdominal oder transthorakal) -
  • 1843 Nephrektomie - einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors mit Entfernung des regionären Lymphstromgebietes (auch transabdominal oder transthorakal) -
  • 1846 Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden
  • 1848 Explantation einer Niere an einem Toten zur Transplantation
  • 1849 Explantation beider Nieren an einem Toten zur Transplantation
  • 1850 Explantation, plastische Versorgung und Replantation einer Niere

Diese Ziffern sind neben 1847 nicht berechnungsfähig.

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