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Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes

B Abschnitt B · Grundleistungen und allgemeine Leistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
1,75€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
4,03€
Höchstsatz ×3,5
6,13€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.