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2015
Anlegen einer oder mehrerer Redondrainage(n) in Gelenke, Weichteile oder Knochen über einen gesonderten Zugang - gegebenenfalls einschließlich Spülung -
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
3,50€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
8,05€Höchstsatz ×3,5
12,25€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 2032 Anlage einer proximal gelegenen Spül- und/oder Saugdrainage
- 2093 Spülung bei liegender Drainage
- 2970 Anlage einer Pleuradrainage (z.B. Bülau'sche Heberdrainage)
- 3012 Drainage des Mediastinums
Diese Ziffern sind neben 2015 nicht berechnungsfähig.