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2135
Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
81,60€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
187,68€Höchstsatz ×3,5
285,60€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 2101 Naht der Gelenkkapsel eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
- 2111 Synovektomie in einem Hand- oder Fußgelenk
- 2142 Operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks
- 2159 Exartikulation einer Hand oder eines Fußes
Diese Ziffern sind neben 2135 nicht berechnungsfähig.