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2260

Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens - einschließlich Osteosynthese -

L Abschnitt L · Chirurgie, Orthopädie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
107,83€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
248,01€
Höchstsatz ×3,5
377,41€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (6)

  • 2043 Operation der Syndaktylie mit Vollhautdeckung ohne Osteotomie
  • 2044 Operation der Syndaktylie mit Vollhautdeckung einschließlich Osteotomie
  • 2081 Stellungskorrektur der Hammerzehe mit Sehnenverpflanzung und/ oder plastischer Sehnenoperation - gegebenenfalls mit Osteotomie und/oder Resektion eines Knochenteils -
  • 2250 Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen
  • 2256 Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen
  • 2273 Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens - einschließlich Anbringens eines Distraktors -

Diese Ziffern sind neben 2260 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 2259 Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Schädeldach Nächste Ziffer 2263 Resektion eines kleinen Knochens - auch einschließlich eines benachbarten Gelenkanteils - mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z.B. bei Tumorexstirpation)
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