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2260
Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens - einschließlich Osteosynthese -
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
107,83€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
248,01€Höchstsatz ×3,5
377,41€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (6)
- 2043 Operation der Syndaktylie mit Vollhautdeckung ohne Osteotomie
- 2044 Operation der Syndaktylie mit Vollhautdeckung einschließlich Osteotomie
- 2081 Stellungskorrektur der Hammerzehe mit Sehnenverpflanzung und/ oder plastischer Sehnenoperation - gegebenenfalls mit Osteotomie und/oder Resektion eines Knochenteils -
- 2250 Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen
- 2256 Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen
- 2273 Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens - einschließlich Anbringens eines Distraktors -
Diese Ziffern sind neben 2260 nicht berechnungsfähig.