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2250
Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
26,99€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
62,08€Höchstsatz ×3,5
94,47€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (9)
- 1438 Teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel
- 1448 Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen und am knöchernen Nasengerüst zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung - gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach den Nummern 1439, 1445, 1446 und 1456 -, auch in mehreren Sitzungen
- 2043 Operation der Syndaktylie mit Vollhautdeckung ohne Osteotomie
- 2044 Operation der Syndaktylie mit Vollhautdeckung einschließlich Osteotomie
- 2081 Stellungskorrektur der Hammerzehe mit Sehnenverpflanzung und/ oder plastischer Sehnenoperation - gegebenenfalls mit Osteotomie und/oder Resektion eines Knochenteils -
- 2253 Knochenspanentnahme
- 2256 Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen
- 2260 Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens - einschließlich Osteosynthese -
- 2273 Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens - einschließlich Anbringens eines Distraktors -
Diese Ziffern sind neben 2250 nicht berechnungsfähig.