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2418

Replantation einer verpflanzten Mamille

L Abschnitt L · Chirurgie, Orthopädie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
46,63€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
107,25€
Höchstsatz ×3,5
163,21€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (5)

  • 2383 Vollhauttransplantation - auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle -
  • 2414 Reduktionsplastik der Mamma
  • 2415 Aufbauplastik der Mamma einschließlich Verschiebeplastik - gegebenenfalls einschließlich Inkorporation einer Mammaprothese -
  • 2416 Aufbauplastik nach Mammaamputation - gegebenenfalls einschließlich Inkorporation einer Mammaprothese -
  • 2417 Operative Entnahme einer Mamille und interimistische Implantation an anderer Körperstelle

Diese Ziffern sind neben 2418 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 2417 Operative Entnahme einer Mamille und interimistische Implantation an anderer Körperstelle Nächste Ziffer 2419 Rekonstruktion einer Mamille aus einer großen Labie oder aus der Mamma der gesunden Seite, auch zusätzlich zur Aufbauplastik
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