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2952
Resektion einer Halsrippe oder der 1. Rippe
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
64,70€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
148,81€Höchstsatz ×3,5
226,45€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 2951 Resektion mehrerer benachbarter Rippen, als selbständige Leistung
- 2956 Brustwandteilresektion
- 2957 Brustwandteilresektion mit plastischer Deckung
Diese Ziffern sind neben 2952 nicht berechnungsfähig.