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2951
Resektion mehrerer benachbarter Rippen, als selbständige Leistung
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
64,70€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
148,81€Höchstsatz ×3,5
226,45€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (7)
- 1841 Nephrektomie
- 1843 Nephrektomie - einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors mit Entfernung des regionären Lymphstromgebietes (auch transabdominal oder transthorakal) -
- 2950 Resektion einer Rippe, als selbständige Leistung
- 2952 Resektion einer Halsrippe oder der 1. Rippe
- 2956 Brustwandteilresektion
- 2957 Brustwandteilresektion mit plastischer Deckung
- 2979 Operative Entfernung eines Pleuraempyems - gegebenenfalls einschließlich Rippenresektion(en) -
Diese Ziffern sind neben 2951 nicht berechnungsfähig.