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2956
Brustwandteilresektion
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
122,40€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
281,52€Höchstsatz ×3,5
428,40€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (7)
- 2950 Resektion einer Rippe, als selbständige Leistung
- 2951 Resektion mehrerer benachbarter Rippen, als selbständige Leistung
- 2952 Resektion einer Halsrippe oder der 1. Rippe
- 2957 Brustwandteilresektion mit plastischer Deckung
- 2959 Korrekturthorakoplastik mit Entschwartung - gegebenenfalls einschließlich Muskelimplantation und Entnahme des Implantates -
- 2960 Operation einer Brustkorbdeformität (z.B. Trichterbrust)
- 3010 Sternotomie, als selbständige Leistung
Diese Ziffern sind neben 2956 nicht berechnungsfähig.