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2956

Brustwandteilresektion

L Abschnitt L · Chirurgie, Orthopädie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
122,40€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
281,52€
Höchstsatz ×3,5
428,40€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (7)

  • 2950 Resektion einer Rippe, als selbständige Leistung
  • 2951 Resektion mehrerer benachbarter Rippen, als selbständige Leistung
  • 2952 Resektion einer Halsrippe oder der 1. Rippe
  • 2957 Brustwandteilresektion mit plastischer Deckung
  • 2959 Korrekturthorakoplastik mit Entschwartung - gegebenenfalls einschließlich Muskelimplantation und Entnahme des Implantates -
  • 2960 Operation einer Brustkorbdeformität (z.B. Trichterbrust)
  • 3010 Sternotomie, als selbständige Leistung

Diese Ziffern sind neben 2956 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 2955 Thorakoplastik mit Entschwartung - gegebenenfalls einschließlich Muskelimplantation und Entnahme des Implantates - Nächste Ziffer 2957 Brustwandteilresektion mit plastischer Deckung
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