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478

Intravenöse Anästhesie einer Extremität, bis zu einer Stunde Dauer

D Abschnitt D · Anästhesieleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
13,41€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
30,84€
Höchstsatz ×3,5
46,94€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (8)

  • 250 Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
  • 253 Injektion, intravenös
  • 261 Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter
  • 271 Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer
  • 272 Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer
  • 273 Infusion, intravenös - gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene -, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
  • 274 Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer - gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung -
  • 2029 Anlegen einer pneumatischen Blutleere oder Blutsperre an einer Extremität

Diese Ziffern sind neben 478 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 477 Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde Nächste Ziffer 479 Intravenöse Anästhesie einer Extremität, jede weitere angefangene Stunde
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