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479
Intravenöse Anästhesie einer Extremität, jede weitere angefangene Stunde
D Abschnitt D · AnästhesieleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
6,70€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
15,41€Höchstsatz ×3,5
23,45€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 250 Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
- 253 Injektion, intravenös
- 261 Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter
- 271 Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer
- 272 Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer
- 273 Infusion, intravenös - gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene -, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
- 274 Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer - gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung -
- 2029 Anlegen einer pneumatischen Blutleere oder Blutsperre an einer Extremität
Diese Ziffern sind neben 479 nicht berechnungsfähig.