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490

Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke

D Abschnitt D · Anästhesieleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
3,56€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
8,19€
Höchstsatz ×3,5
12,46€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (11)

Diese Ziffern sind neben 490 nicht berechnungsfähig.