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5485

Messung mit dem Ganzkörperzähler -gegebenenfalls einschließlich quantitativer Analysen von Gammaspektren -

O Abschnitt O · Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT und Strahlentherapie

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
57,12€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
102,82€
Höchstsatz ×2,5
142,80€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (11)

Diese Ziffern sind neben 5485 nicht berechnungsfähig.