Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
1012
Blutentnahme beim Fetus
H Abschnitt H · Geburtshilfe und GynäkologieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
4,31€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
9,91€Höchstsatz ×3,5
15,09€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 250 Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
- 251 Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie
- 307 Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle
- 315 Punktion eines Organs (z.B. Leber, Milz, Niere, Hoden)
- 410 Ultraschalluntersuchung eines Organs
- 415 Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge - gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung -
- 1014 Blutentnahme beim Fetus mittels Amnioskopie - einschliesslich pH-Messung(en) im Blut -
- 250a Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
Diese Ziffern sind neben 1012 nicht berechnungsfähig.