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1012

Blutentnahme beim Fetus

H Abschnitt H · Geburtshilfe und Gynäkologie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
4,31€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
9,91€
Höchstsatz ×3,5
15,09€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (8)

  • 250 Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
  • 251 Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie
  • 307 Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle
  • 315 Punktion eines Organs (z.B. Leber, Milz, Niere, Hoden)
  • 410 Ultraschalluntersuchung eines Organs
  • 415 Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge - gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung -
  • 1014 Blutentnahme beim Fetus mittels Amnioskopie - einschliesslich pH-Messung(en) im Blut -
  • 250a Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr

Diese Ziffern sind neben 1012 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 1011 Amniozentese - einschliesslich Fruchtwasserentnahme - Nächste Ziffer 1013 Blutentnahme beim Fetus - einschliesslich pH-Messung(en) im Blut -
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