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K1

Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
6,99€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
16,08€
Höchstsatz ×3,5
24,47€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (17)

Diese Ziffern sind neben K1 nicht berechnungsfähig.