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G

Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
26,23€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
60,33€
Höchstsatz ×3,5
91,81€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.