Bereits bei über 20 MVZ und Arztpraxen im Einsatz

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D

Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Nur einfacher Gebührensatz
Einfachsatz ×1,0
12,82€
Regelhöchstsatz ×1,0 üblicher Satz
12,82€
Höchstsatz ×1,0
12,82€

Spanne 1,0–1,0 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.