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J
Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag
Gebühr nach Steigerungssatz
Nur einfacher GebührensatzEinfachsatz ×1,0
4,66€Regelhöchstsatz ×1,0 üblicher Satz
4,66€Höchstsatz ×1,0
4,66€Spanne 1,0–1,0 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 45 Visite im Krankenhaus
- 46 Zweitvisite im Krankenhaus
- A Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
- B Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
- C Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
- D Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
- E Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
- K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Diese Ziffern sind neben J nicht berechnungsfähig.