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A
Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
4,08€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
9,38€Höchstsatz ×3,5
14,28€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (14)
- 45 Visite im Krankenhaus
- 46 Zweitvisite im Krankenhaus
- 50 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung
- 51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 - einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung -
- 52 Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z.B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel)
- B Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
- C Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
- D Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
- E Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
- F Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen
- G Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
- H Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
- J Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag
- K2 Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Diese Ziffern sind neben A nicht berechnungsfähig.