Bereits bei über 20 MVZ und Arztpraxen im Einsatz

Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
C

Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Nur einfacher Gebührensatz
Einfachsatz ×1,0
18,65€
Regelhöchstsatz ×1,0 üblicher Satz
18,65€
Höchstsatz ×1,0
18,65€

Spanne 1,0–1,0 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.