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E

Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
9,33€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
21,46€
Höchstsatz ×3,5
32,66€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (11)

  • 45 Visite im Krankenhaus
  • 46 Zweitvisite im Krankenhaus
  • A Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
  • B Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
  • C Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
  • D Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
  • F Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen
  • G Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
  • H Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
  • J Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag
  • K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Diese Ziffern sind neben E nicht berechnungsfähig.

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