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E
Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
9,33€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
21,46€Höchstsatz ×3,5
32,66€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (11)
- 45 Visite im Krankenhaus
- 46 Zweitvisite im Krankenhaus
- A Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
- B Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
- C Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
- D Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
- F Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen
- G Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
- H Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
- J Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag
- K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Diese Ziffern sind neben E nicht berechnungsfähig.